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Stadionordnung

Präsentiert von:

    STADIONORDNUNG

    JAHNSTADION Rheda-Wiedenbrück**
    (SC Wiedenbrück e. V.)


    § 1 Vertragsgrundlage und Geltungsbereich

    (1) Diese Stadionordnung regelt die Nutzung und den Aufenthalt im Jahnstadion Rheda-Wiedenbrück für sämtliche Veranstaltungen.

    (2) Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder dem Betreten des Stadiongeländes kommt ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Besucher und dem SC Wiedenbrück e. V. zustande.

    (3) Diese Stadionordnung ist Bestandteil dieses Nutzungsverhältnisses und wird durch Betreten des Stadions ausdrücklich anerkannt.

    (4) Sie gilt ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen.


    § 2 Hausrecht und Durchsetzung

    (1) Das Hausrecht wird durch den SC Wiedenbrück e. V. sowie durch beauftragte Dritte (Sicherheitsdienst, Ordnungsdienst, Polizei) ausgeübt.

    (2) Den Anweisungen des Personals ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.

    (3) Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt:

    • Personen des Geländes zu verweisen
    • den Zutritt zu verweigern
    • ein befristetes oder unbefristetes Stadionverbot auszusprechen

    (4) Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesen Fällen nicht.


    § 3 Zutrittsvoraussetzungen und Kontrollen

    (1) Der Zutritt ist ausschließlich mit gültiger Zutrittsberechtigung gestattet.

    (2) Der Veranstalter ist berechtigt, Besucher:

    • einer Identitätskontrolle
    • einer Sichtkontrolle
    • einer körperlichen Durchsuchung (inkl. Taschen)

    zu unterziehen.

    (3) Der Zutritt kann insbesondere verweigert werden bei:

    • alkohol- oder drogenbedingter Beeinträchtigung
    • aggressivem oder sicherheitsgefährdendem Verhalten
    • Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Stadionordnung

    § 4 Videoüberwachung und Datenverarbeitung

    (1) Das gesamte Stadiongelände wird aus Gründen der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Wahrung des Hausrechts videoüberwacht.

    (2) Die Verarbeitung erfolgt gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

    (3) Die erhobenen Daten können insbesondere:

    • zur Identifizierung von Straftätern
    • zur Durchsetzung von Stadionverboten
    • zur Beweissicherung

    verwendet und an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.

    (4) Mit Betreten des Stadions willigt der Besucher in die Datenverarbeitung im vorgenannten Umfang ein.


    § 5 Verhalten im Stadion / Gefahrenabwehr

    (1) Jeder Besucher ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass:

    • die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird
    • andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden

    (2) Es ist insbesondere untersagt:

    • das Betreten von Spielflächen, Bühnen oder gesperrten Bereichen
    • das Werfen von Gegenständen jeglicher Art
    • das Entzünden oder Abbrennen von Pyrotechnik ohne behördliche Genehmigung
    • das Verbreiten extremistischer, rassistischer oder diskriminierender Inhalte

    (3) Bei Verstößen kann der Veranstalter unmittelbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen.


    § 6 Verbotene Gegenstände

    Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:

    • Waffen im Sinne des Waffengesetz (WaffG)
    • pyrotechnische Gegenstände aller Art
    • Glasbehälter, Dosen und gefährliche Flüssigkeiten
    • sperrige oder als Wurfgeschoss geeignete Gegenstände
    • Drohnen oder sonstige Fluggeräte
    • Gegenstände mit extremistischer, beleidigender oder strafbarer Symbolik

    Sicherstellungen erfolgen ohne Anspruch auf Rückgabe.


    § 7 Choreografien, Fanaktionen und Genehmigungsverfahren

    (1) Sämtliche Choreografien und Fanaktionen sind genehmigungspflichtig.

    (2) Die Anmeldung hat verbindlich mindestens 7 bis 14 Tage vor der Veranstaltung zu erfolgen.

    (3) Voraussetzung ist die vollständige Einreichung des offiziellen Formblattes.

    (4) Zwingend vorzulegen sind:

    • detaillierte Beschreibung der Maßnahme
    • Materiallisten
    • ggf. Sicherheits- und Ablaufkonzept
    • gültige B1-Zertifikate gemäß DIN 4102 bzw. EN 13501 (schwer entflammbar)

    (5) Der Veranstalter behält sich vor:

    • Genehmigungen ohne Angabe von Gründen zu versagen
    • Auflagen zu erteilen
    • genehmigte Maßnahmen bei Sicherheitsbedenken kurzfristig zu untersagen

    (6) Nicht genehmigte Aktionen werden unterbunden und führen zu Sanktionen.


    § 8 Brandschutz und behördliche Auflagen

    (1) Es gelten die einschlägigen Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung sowie behördliche Auflagen.

    (2) Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

    (3) Das Einbringen von Materialien ohne entsprechende Brandschutznachweise ist untersagt.


    § 9 Haftung und Schadensersatz

    (1) Das Betreten des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.

    (2) Der Veranstalter haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.

    (3) Für Schäden, die durch Besucher verursacht werden, haftet der Verursacher in vollem Umfang.

    (4) Kosten für Einsätze von Sicherheitskräften oder Rettungsdiensten infolge schuldhaften Verhaltens können dem Verursacher auferlegt werden.


    § 10 Bild-, Ton- und Verwertungsrechte

    (1) Mit Betreten des Stadions willigt der Besucher unwiderruflich ein, dass:

    • Bild- und Tonaufnahmen von ihm erstellt werden
    • diese zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt genutzt werden dürfen

    (2) Dies umfasst insbesondere:

    • Medienberichterstattung
    • Marketing- und Werbezwecke

    (3) Eigene gewerbliche Aufnahmen sind genehmigungspflichtig.


    § 11 Sanktionen und Maßnahmen

    (1) Verstöße gegen diese Stadionordnung führen insbesondere zu:

    • sofortigem Stadionverweis
    • Stadionverbot (regional oder bundesweit)
    • straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen

    (2) Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


    § 12 Schlussbestimmungen

    (1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

    (2) Es gilt deutsches Recht.

    (3) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Betreibers.